Ein Autor erhält vom Verlag seinen ersten Verlagsvertrag vorgelegt.
Dieser sieht Folgendes vor:
- 4 % des Händlerabgabepreises (HAP) für jeden Buchverkauf eines Hardcovers
- 4 % des E-Händlerabgabepreises (E-HAP) für jedes E-Book
- Alle bekannten Nebenrechte (Theaterrecht, Hörbuchrecht, Verfilmungsrecht, Merchandisingrecht etc.) werden dem Verlag übertragen.
Der Autor beauftragt uns mit der Verhandlung des Vertrages.
Wir erzielen folgendes Ergebnis:
- 8 % des Nettoladenpreises für jeden Buchverkauf eines Hardcovers
- 9 % ab 10.000 verkauften Exemplaren
- 10 % ab 25.000 verkauften Exemplaren
- 20 % des E-Händlerabgabepreises (E-HAP) für jedes E-Book
Alle bekannten Nebenrechte verbleiben zunächst beim Autor und können später entweder dem Stammverlag oder einem Dritten zum Verkauf angeboten werden.
Ohne hier in die Einzelheiten zu gehen, dürfte ersichtlich sein, dass der nachverhandelte Vertrag vorsichtig geschätzt mindestens die drei bis vierfachen Einnahmen generiert.
Für unsere Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem obigen Vertrag würden wir mit 7,5 % beteiligt. Das würde bedeuten 375 EUR-Anteil vom garantierten Vorschuss und 7,5 % von allen weiteren Einnahmen aus der Verwertung von Haupt- und Nebenrechten. Sollte z.B. auf Basis der Buchvorlage später ein Film produziert werden, würden wir an dem von uns verhandelten Options- und Verfilmungsvertrag erneut mit 7,5 % beteiligt.
- Der Urheber erhält 50.000 EUR für sein Verfilmungsrecht.
- Davon zahlt er 3.750 EUR Beteiligung an uns als Anwälte.
Ein Manager oder Agent nimmt im Vergleich in der Regel zwischen 15 und 20 %. Allerdings übernimmt dieser zusätzlich zur Verhandlung von Verträgen auch Aufgaben wie Terminplanung, Terminkoordination, Begleitung auf Lesereisen, Werbung etc. Dies bieten wir nicht an. Allerdings muss der Künstler in vielen Fällen zusätzlich zum Agenten oder Manager außerdem noch einen Rechtsanwalt bezahlen, da Agenten und Manager in aller Regel (es sei denn, sie verfügen über eine juristische Ausbildung) keine Rechtsberatung betreiben dürfen.
Das obige Prinzip gilt entsprechend für einen Platten-/Tonträgervertrag, die Einnahmen eines Schauspielers, Fotografen oder Malers, sofern wir an den konkreten Vertragsverhandlungen, die der Honorarzahlung zugrunde liegen, beteiligt waren.
Der Künstler kann völlig frei entscheiden, ob er uns für jedes Projekt mit einbeziehen möchte oder nur bei einem bestimmten Vertrag auf unsere Beratungsdienstleistungen zurückgreift.
Hört sich fair an? Ist es auch!