• Warum Artist To BUSINESS
    Warum „Artist to BUSINESS“?

Warum „Artist to BUSINESS“?

Im Rahmen meiner mittlerweile 15jährigen Beratung junger Künstler ist mir eins aufgefallen: die meisten Erstlingsverträge sind von den Konditionen her „unterirdisch“. Dies ist insbesondere deswegen unschön, weil die Rechteübertragung meistens für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts geschlossen wird, also bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers!

Man kann natürlich die Verlage, Plattenlabels und Produzenten zunächst verstehen, denn es ist nicht immer gesagt, dass sich die Ausgangsinvestition in einen Künstler amortisiert. In manchen Fällen zahlen die Verwerter sogar drauf. Allerdings bestehen im Bereich „Buch“ z.B. die Verlage - meist unabhängig von einem späteren Erfolg des Autors - auf dem Wortlaut des Altvertrages. Eine Erhöhung der vertraglichen Urhebervergütung nach Vertragsschluss erreicht man meistens nur, wenn man ein echter Bestsellerautor ist, den der Verlag langfristig an sich binden möchte. § 32 Urheberrechtsgesetz der die angemessene Vergütung des Urhebers regelt sowie der sog. Bestsellerparagraf (§ 32 a UrhG) helfen dann nur in extremen Fällen weiter, um zusätzliche Zahlungen an den Urheber zu erreichen.

Sinnvoll und fair für beide Seiten ist daher eine Erfolgsbeteiligung, die Vereinbarung eines sog. Escalators (engl. Rolltreppe), der eine Staffelung nach Verkaufszahlen vorsieht. Höhere Verkaufszahlen führen in allen Bereichen zu sinkenden Produktionskosten (z.B. Druckkosten bei einem Buch, Herstellungskosten von CDs, DVDs oder Blu Rays). Da die Verlage, Plattenlabels und Produktionen bei gleich bleibenden Personal- und Marketingkosten mehr Geld einnehmen, können sie höhere Beteiligungen an die Urheber ausschütten. Die höheren Einnahmen erhöhen wiederum die Motivation beim Künstler, was häufig eine höhere Produktivität zur Folge hat; somit zu einer sog. Win-Win-Situation führt.